§ 54 BremHilfeG - Haftung der ehrenamtlich Tätigen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHilfeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2132-a-1
(1) Die Haftung für Schäden, die eine ehrenamtlich Tätige oder ein ehrenamtlich Tätiger in Ausübung des Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen die bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einer öffentlichen Trägerschaft diese, bei Helferinnen und Helfern im Katastrophenschutz im Übrigen diejenige Körperschaft, deren Katastrophenschutzbehörde die besondere Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat.
(2) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Ausübung ihres Dienstes bei Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen am Eigentum der öffentlichen Hand verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit der ehrenamtlich Tätige auf Weisung gehandelt hat.
(4) Für die Verjährung der Ansprüche gegen eine ehrenamtlich Tätige oder einen ehrenamtlich Tätigen und den Übergang von Ersatzansprüchen auf diese gelten die Vorschriften zur Haftungsregelung im Bremischen Beamtengesetz entsprechend.
(5) Bei Körperschäden, die eine Helferin oder ein Helfer im Katastrophenschutz einer anderen Helferin oder einem anderen Helfer zufügt, gilt die Haftungsbeschränkung nach § 106 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.