§ 20 ThürKWO - Unterstützungsunterschriften
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
(1) Der Wahlleiter der Gemeinde legt während der üblichen Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften aus (§ 14 Abs. 6 Satz 1 ThürKWG), die mit dem Wahlvorschlag zu verbinden ist. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. Bewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl dürfen keine Unterstützungsunterschriften abgeben. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers entsprechend, soweit dieser noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften trägt.
(2) Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.
(3) Hat sich das Wahlgebiet gegenüber der letzten Wahl durch die Eingliederung oder Zusammenlegung von Gemeinden geändert, so gelten auch die Parteien und Wählergruppen als ununterbrochen im Gemeinderat vertreten, die in einem der bisherigen Wahlgebiete im Gemeinderat vertreten waren, falls dieses bisherige Wahlgebiet vollständig dem neuen Wahlgebiet angehört. Gehört das Gebiet eines bisherigen Wahlgebiets nur teilweise dem neuen Wahlgebiet an, so gilt Satz 1 entsprechend, falls die Gemeinde Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde ist.
(4) Für die Landkreiswahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der Wahlleiter des Landkreises legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem innerhalb des Wahlgebiets auch bei allen Gemeindeverwaltungen unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften (Absatz 1) sind Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 25 vorzulegen; dies gilt nicht, wenn die Unterstützungsunterschriften von den Wahlberechtigten bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden. Die Bescheinigungen nach Satz 3 sind kostenfrei auszustellen.