§ 21 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
Personen, die
- 1.wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,
- 2.wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
- 3.wegen einer Straftat nach § 109h - im Land Berlin nach § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 1083) -, §§ 170d, 174 bis 178, 180 bis 184a, 223b des Strafgesetzbuches
verurteilt worden sind, dürfen Lehrlinge weder einstellen noch ausbilden. Eine Verurteilung bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird.