§ 227 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) 1Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. 2Beschlüsse hierüber können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu versehen. 2Auch die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 gelten auch für die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer Verhandlung.