§ 7 LGebG - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Amtliche Abkürzung
- LGebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Verwaltungsgebühren sind nicht vorzusehen für
- 1.mündliche Auskünfte,
- 2.Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 3.Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Fortbildung dienen; dies gilt nicht für Promotionsprüfungen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit und Auslagenfreiheit für Amtshandlungen einzuführen,
- 1.die der Behebung oder Milderung von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen, Vertriebenen, Flüchtlinge, Heimkehrer, Evakuierten und Kriegssachgeschädigten sowie der Beseitigung von Besatzungsfolgeschäden dienen,
- 2.die zur Durchführung sozialrechtlicher Vorschriften ergehen,
- 3.die zur Sicherung des Arbeitsfriedens erforderlich sind,
- 4.die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 5.die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann.