§ 30 BbgWG - Gehobene Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für die Benutzung eines Gewässers, die im öffentlichen Interesse und berechtigten Interesse des Unternehmers liegt, insbesondere zu Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG sowie § 32 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Wegen nachteiliger Wirkung einer erlaubten Benutzung kann der vom Inhalt der gehobenen Erlaubnis Betroffene eine Entschädigung vom Benutzer, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.