§ 30 BbgWG - Gehobene Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für die Benutzung eines Gewässers, die im öffentlichen Interesse und berechtigten Interesse des Unternehmers liegt, insbesondere zu Zwecken der öffentlichen Abwasserbeseitigung, kann eine Erlaubnis auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG sowie § 32 dieses Gesetzes entsprechend.

(2) Wegen nachteiliger Wirkung einer erlaubten Benutzung kann der vom Inhalt der gehobenen Erlaubnis Betroffene eine Entschädigung vom Benutzer, nicht aber die Unterlassung der Benutzung, verlangen. Vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung von Schutzeinrichtungen bleiben unberührt.