§ 12 SeeaufgG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Amtliche Abkürzung
SeeaufgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9510-1

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 1, 2 Absatz 2 und den auf Grund der §§ 7, 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e Absatz 2 sowie den §§ 11 und 14 erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erhebenden Auslagen auch die auf die Gebühren und Auslagen nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. 1

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 1

(3) Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen. 2

(4) (1)

Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden am 14. August 2018 in § 12 die Absätze 1 und 2 aufgehoben.

Red. Anm.: Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden am 23. Juli 2016 gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben.
Gemäß Artikel 4 Absatz 123 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) werden am 1. Oktober 2021 in § 12 die Absätze 1 und 2 aufgehoben.

Gemäß Artikel 4 Absatz 130 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) wird am 14. August 2018 in § 12 die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.

Red. Anm.: Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden am 23. Juli 2016 gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben.
Gemäß Artikel 4 Absatz 123 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am 1. Oktober 2021 in § 12 die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.

Gemäß Artikel 4 Absatz 123 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am 1. Oktober 2021 in § 12 Absatz 4 aufgehoben.