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§ 26 BG LSA - Versetzung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen gelten hierbei als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören.

(2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der Landesregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung der Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist.

(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit Einverständnis des Beamten zulässig.