§ 51 HSchG - Gemeinsamer Unterricht in der allgemeinen Schule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne diesen Förderbedarf findet in der allgemeinen Schule in enger Zusammenarbeit mit der Sonderschule statt. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts wirken Sonderschullehrerinnen- und Lehrer und Lehrerinnen und Lehrer der allgemeinen Schulen in einem der jeweiligen Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang zusammen. Die Beratung und Stellenzuweisung für den gemeinsamen Unterricht erfolgen durch das Staatliche Schulamt.

(2) Formen des gemeinsamen Unterrichts für Schülerinnen und Schüler mit praktischer Bildbarkeit oder Lernhilfebedarf in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der allgemeinen Schule sind die umfassende Eingliederung (integratives Angebot) und die teilweise Eingliederung in die allgemeine Schule (teilintegratives Angebot).

(3) Die Angebote nach Abs. 2 stehen in den Schulen zur Verfügung, die der Schulträger im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt für diese Zwecke räumlich und sächlich ausstattet.

(4) Formen der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lernhilfebedarf in der Grundschule sind unter Beteiligung der Sonderschule zu erproben. Auf eine sonderpädagogische Überprüfung (§ 54 Abs. 2 ) kann verzichtet werden.