Art. 31 GO - Zusammensetzung des Gemeinderats

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern.

(2) Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden

mitbis zu1.000Einwohnern8,
mit mehr als1.000bis zu2.000Einwohnern12,
mit mehr als2.000bis zu3.000Einwohnern14,
mit mehr als3.000bis zu5.000Einwohnern16,
mit mehr als5.000bis zu10.000Einwohnern20,
mit mehr als10.000bis zu20.000Einwohnern24,
mit mehr als20.000bis zu30.000Einwohnern30,
mit mehr als30.000bis zu50.000Einwohnern40,
mit mehr als50.000bis zu100.000Einwohnern44,
mit mehr als100.000bis zu200.000Einwohnern50,
mit mehr als200.000bis zu500.000Einwohnern60.

Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern.

(3) In Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern dürfen Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören. Besteht oder entsteht ein familienrechtliches Verhältnis dieser Art zwischen dem ersten Bürgermeister und einem Gemeinderatsmitglied, so scheidet letzteres aus. Dies gilt auch im Fall einer Neu- oder Nachwahl des ersten Bürgermeisters. Von mehreren Gemeinderatsmitgliedern scheidet aus, wer die geringere Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(4) Ehrenamtliche Bürgermeister oder ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde können nicht sein:

  1. 1.
    Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte dieser Gemeinde,
  2. 2.
    Beamte und leitende oder hauptberufliche Angestellte einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
  3. 3.
    leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  4. 4.
    Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Angestellte entsprechend. Ein Landrat kann nicht ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied einer kreisfreien Gemeinde sein. Ein ehrenamtlicher Bürgermeister kann nicht berufsmäßiger Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein.

(5) Alle Gemeinderatsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Berufung stattfindenden öffentlichen Sitzung in feierlicher Form zu vereidigen. Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt ein Gemeinderatsmitglied, dass es aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat es an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. Den Eid nimmt der erste Bürgermeister ab. Die Eidesleistung entfällt für die Gemeinderatsmitglieder, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Gemeinderatsmitglied der gleichen Gemeinde gewählt wurden.