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§ 20 LAbfWG - Bau und Betrieb von Deponien

Bibliographie

Titel
Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG)
Amtliche Abkürzung
LAbfWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-3

(1) Deponien sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Sie oder er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die für die Überwachung nach § 40 KrW-/AbfG zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der für die Überwachung zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die für die Überwachung zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. Die oberste Abfallentsorgungsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Eigenüberwachung zu treffen und zu bestimmen, dass die Überwachung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers durch Stellen durchgeführt werden kann, die von der oberen Abfallentsorgungsbehörde zugelassen werden. In der Verordnung können Regelungen über die Anforderung an die Fachkunde, die Zuverlässigkeit und die betriebliche Ausstattung dieser Stellen getroffen werden.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs unverzüglich der für die Überwachung zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Weiter gehende Anforderungen, die sich aus dem Zulassungsbescheid nach § 31 KrW-/AbfG und Anordnungen nach § 35 KrW-/AbfG oder § 40 Abs. 3 KrW-/AbfG ergeben, bleiben unberührt.

(5) Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, den Zugang und die Zufahrt zu dem Grundstück zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. Hierdurch entstandene Vermögensnachteile sind durch eine angemessene Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Entschädigungsanspruch richtet sich gegen die Betreiberin oder den Betreiber.