§ 7 LPflegeG - Förderung sonstiger Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 860-11
(1) Zur Verbesserung der sozialpflegerischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung sollen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch sonstige geeignete Maßnahmen und Projekte gefördert werden. Hierzu können insbesondere gehören
- 1.die Entwicklung neuer Formen pflegerischer Angebote,
- 2.Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit,
- 3.die Vernetzung von Pflegeeinrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten, die nicht vom Elften Buch Sozialgesetzbuch erfasst werden und
- 4.Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität.
(2) Voraussetzungen für die Förderung sind das Einvernehmen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung mit den nach § 4 Abs. 4 betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten. Der Landespflegeausschuss ist zu beteiligen.
(3) Maßnahmen und Projekte nach Absatz 1 können abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten auch vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung durchgeführt werden. Dabei kann eine von § 4 Abs. 4 Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden. Das gilt insbesondere für Modellvorhaben.