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§ 9 EGAB - Maßnahmen des Bodenschutzes

Bibliographie

Titel
Erstes Gesetz zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (EGAB)
Amtliche Abkürzung
EGAB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
662-1

(1) Zum Schutz des Bodens und zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz kann die zuständige Behörde, die in § 12 Abs. 2 genannten Maßnahmen treffen, insbesondere

  1. 1.
    Untersuchungs- und Sicherungsmaßnahmen anordnen,
  2. 2.
    die Erstellung von Sanierungsplänen verlangen,
  3. 3.
    Maßnahmen zur Beseitigung, Verminderung und Überwachung einer Bodenbelastung anordnen,
  4. 4.
    Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die durch eine Bodenbelastung hervorgerufen werden, anordnen,
  5. 5.
    bestimmte Arten der Bodennutzung und den Einsatz bestimmter Stoffe bei der Bodennutzung verbieten oder beschränken.

(2) Die zuständige Behörde kann zum Schutz oder zur Sanierung des Bodens oder aus Gründen der Vorsorge für die menschliche Gesundheit oder zur Vorsorge gegen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes durch Rechtsverordnung Bodenbelastungsgebiete festlegen für Flächen, auf denen erhebliche Bodenbelastungen festgestellt werden. In der Rechtsverordnung sind der räumliche Bereich festzulegen und die erforderlichen Verbote, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen zu bestimmen. § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.