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§ 2352 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung.