§ 21 VAbstG - Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VAbstG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die im Stimmzettel vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter festgestellten Zahl der Eintragungen zum jeweils zu Grunde liegenden Volksbegehren. Hat die Bürgerschaft einen eigenen Gesetzentwurf oder eine eigene andere Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, so wird dieser oder diese nach den mit dem Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen aufgeführt. Absatz 1 ist für jeden dieser Gesetzentwürfe und für jede dieser anderen Vorlagen anzuwenden.
(3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
(3) Die Stimmzettel und die dazugehörigen Abstimmungsunterlagen werden amtlich hergestellt.