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§ 18 LGG - Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz - LGG Gesetz Nr. 1371
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
203-3

(1) Beschäftigte im Erziehungsurlaub können abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der Möglichkeiten des § 2 Absatz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes auf Antrag eine Beschäftigung in der Dienststelle ausüben. Darüber hinaus sind geeigneten beurlaubten Beschäftigten bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle, insbesondere im Rahmen von Urlaubs- und Krankenvertretungen, Beschäftigungsverhältnisse anzubieten.

(2) Beschäftigten, die Erziehungsurlaub oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen in Anspruch nehmen, dürfen hieraus keine dienstlichen Nachteile erwachsen.