§ 18 LGG - Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Bibliographie
- Titel
- Landesgleichstellungsgesetz - LGG Gesetz Nr. 1371
- Amtliche Abkürzung
- LGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 203-3
(1) Beschäftigte im Erziehungsurlaub können abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 2 im Rahmen der Möglichkeiten des § 2 Absatz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes auf Antrag eine Beschäftigung in der Dienststelle ausüben. Darüber hinaus sind geeigneten beurlaubten Beschäftigten bei vorübergehendem Personalbedarf der Dienststelle, insbesondere im Rahmen von Urlaubs- und Krankenvertretungen, Beschäftigungsverhältnisse anzubieten.
(2) Beschäftigten, die Erziehungsurlaub oder eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen in Anspruch nehmen, dürfen hieraus keine dienstlichen Nachteile erwachsen.