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§ 107f NPersVG - Verfahren zur Herstellung des Benehmens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen äußert.

(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder durch E-Mail mit.

(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. 2Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.

(5) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. 2Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.

(6) 1§ 75 Abs. 1 Nr. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.

(8) Die §§ 69 und 74 gelten entsprechend.