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§ 129a JustG NRW - Gebühren und Auslagen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

In Hinterlegungssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieses Kapitels erhoben. Ergänzend gilt das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 124).