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§ 19 LSeilbG - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Redaktionelle Abkürzung
LSeilbG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
473-3

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen und Schleppaufzüge Rechtsverordnungen zu erlassen, die

  1. 1.
    die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Bahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit und des Umweltschutzes, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln.
  2. 2.
    die Voraussetzungen, unter denen einer Bahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einheitlich regeln; in der Rechtsverordnung können auch Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über eine Prüfung der Pfade des Betriebsleiters oder des Stellvertreters des Betriebsleiters einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
  3. 3.
    die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
  4. 4.
    einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Bahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
  5. 5.
    die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Bahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
  6. 6.
    den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-lmmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805, 808), dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung erlassen. Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 BImSchG Anwendung findet.