§ 46 BBesG - Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Werden einem Beamten oder Soldaten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält er nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landesrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.

(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.

(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn

  1. 1.
    sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt worden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
  2. 2.
    der Beamte während der zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von Krankheit. Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

Liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.