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§ 98 LBG - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 5 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Keine Anwendung finden § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und §§ 25 bis 32 des Beamtenstatusgesetzes sowie die Regelungen in Abschnitt 5 Unterabschnitt 3 über den Ruhestand. Abweichend von § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte mit Erreichen der Altersgrenze durch Verwaltungsakt entlassen werden. Im Übrigen sind sie zu entlassen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen ist oder versetzt werden kann.

  2. 2.

    Die Vorschriften des Abschnitts 6 Unterabschnitt 3 über Nebentätigkeiten finden mit Ausnahme von §§ 61, 65 und 66 keine Anwendung.

  3. 3.

    Keine Anwendung finden die Regelungen über die Kriterien der Ernennung nach § 9 des Beamtenstatusgesetzes, die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1, das Erlöschen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach § 13 Absatz 2, die Arbeitszeit nach §§ 52 und 53, die Wohnung und den Aufenthalt nach § 69, die Beihilfe nach § 76, die Besoldung, Versorgung und sonstige Geldleistungen nach § 75, die Abordnung und Versetzung nach §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes und nach §§ 27 und 28.

(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtenverhältnisse geltenden Vorschriften.