§ 15 KWO LSA - Eintragung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in dem jeweiligen Wahlbezirk nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Gemeinde angemeldet sind. Einzutragen sind auch der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie nicht für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der am genannten Tage in keinem Wahlbezirk angemeldet ist, wird auf Antrag (§ 19) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er sich bis zum 16. Tage vor der Wahl anmeldet.

(2) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes können außer den im Sonderwahlbezirk angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassen oder Bedienstete der Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen des Wahlberechtigten in der Spalte "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen. Gleichzeitig soll in der entsprechenden Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk angebracht werden.

(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und wechselt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 35. Tage vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Kreisgebietes, so bescheinigt ihm die Gemeinde des Fortzugortes auf Antrag, dass er zu diesem Zeitpunkt für die bevorstehende Kreiswahl wahlberechtigt ist. Der Wahlberechtigte sollte bei der Anmeldung entsprechend unterrichtet werden. Der Wahlberechtigte legt die Bescheinigung der Gemeinde des Zuzugsortes vor und wird von ihr nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in das Wählerverzeichnis eingetragen, gegebenenfalls ist nach §§ 19 oder 22 Abs. 2 Nr. 1 zu verfahren.

(5) Verzieht ein nach Absatz 1 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem 35. Tage vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes, so ist dies für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung, bei verbundenen Wahlen ist unbeschadet des § 20 Abs. 2 gegebenenfalls nach Absatz 4 zu verfahren. Der Wahlberechtigte soll bei der Anmeldung auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 hingewiesen werden.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.