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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 10 ThürUKG - Trennungsgeld

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Thüringer Umzugskostengesetz - ThürUKG)
Amtliche Abkürzung
ThürUKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2032-7

(1) Trennungsgeld wird gewährt

  1. 1.
    in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d und
  2. 2.
    in den Fällen des § 4, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird,

für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Erhält ein Berechtigter die Zusage der Umzugskostenvergütung, wird Trennungsgeld grundsätzlich für längstens zwei Jahre gewährt. Die Frist beginnt

  1. 1.
    mit dem Tag des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme oder
  2. 2.
    mit dem Tag der Dienstantrittsreise, wenn dieser Tag nach dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme liegt.

Erhält der Berechtigte die Zusage der Umzugskostenvergütung nach dem ersten Jahr des Bezugs von Trennungsgeld, wird Trennungsgeld von diesem Tag an längstens ein Jahr weitergewährt. Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten mit Zustimmung des für das Trennungsgeldrecht zuständigen Ministeriums, in außergewöhnlichen Härtefällen über diese Fristen hinaus Trennungsgeld gewähren.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebiets (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten ein Hinderungsgrund entgegensteht. Die Fristen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind dabei unbeachtlich. Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber ein Hinderungsgrund vorliegt. Liegt bei Wegfall eines Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden.

(4) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass der Berechtigte in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d anstelle des Trennungsgeldes Fahrkostenbeteiligung für Heimfahrten befristet erhält.