§ 33 ALG - Berechnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

(1) Bis zu einem jährlichen Einkommen von 16.000 Deutsche Mark beträgt der Zuschuß zum Beitrag 80 vom Hundert des Beitrags. Für je 1.000 Deutsche Mark, um die das jährliche Einkommen 15.001 Deutsche Mark übersteigt, wird der Zuschuß zum Beitrag um jeweils 3,2 vom Hundert des Beitrags gemindert. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet (Anlage 1).

(2) Der Zuschuß zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemißt sich wie der Zuschuß zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuß für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. Der Zuschuß zum Beitrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.