Art. 20 BayStG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- k282-1-1-UK/WFK
(1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrags und etwaiger Zuschüsse.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe der Stiftung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane beanstanden und die Vornahme oder das Unterlassen entsprechender Maßnahmen verlangen.
(5) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Stiftung verfügen und vollziehen.