§ 401 AktG - Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Aktiengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4121-1
(1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es
- 1.als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen, oder
- 2.als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 2 oder als Abwickler entgegen § 268 Abs. 2 Satz 1 unterläßt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.