§ 9 LPlG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Regionalplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Regionalplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.
(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogramme und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung, z. B. auf den Gebieten:
Städtebau,
Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),
Freizeit- und Erholungswesen, Tourismus,
Landschaftspflege,
Wasserwirtschaft,
Abfallbeseitigung und Altlasten,
Kultur.
Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.
(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.
(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern.
Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. EUR Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.
(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden.