§ 28 NKWG - Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen.

(2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 bis 5nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Sind nur einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Wahlvorschlags von Mängeln betroffen, so ist die Zulassung nur insoweit zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.

(5) Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen, an denen mehr als zwei Parteien, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschläge beteiligt sind, Mängel, so ist die Wahlvorschlagsverbindung in dem Umfang zuzulassen, der sich aus den gültigen Erklärungen ergibt.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 30. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(7) Die Wahlleitung gibt die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen unverzüglich öffentlich bekannt.