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§ 72 SGB III - Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.

(2) 1Das Arbeitsamt hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. 2Die Anzeige bewirkt, daß ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistung gegen die Eltern bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsbetrags auf das Arbeitsamt übergeht. 3Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 4Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.

(3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit

  1. 1.
    die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten, oder
  2. 2.
    die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Auszubildenden entfallenden Kindergeldleistungen nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Auszubildenden erhalten, zurückbleibt.