§ 61 SächsBesG - Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die Gerichtsvollzieher und anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Abs. 1 gezahlt werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamten mit abgegolten ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476).