Art. 32 BauKaG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2133-1-B
(1) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 1 Abs. 1 bis 4 oder entgegen Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt.
(2) 1Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Kammer. 2Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und ist ersatzpflichtig im Sinn des § 110 Abs. 4 OWiG.