§ 112 BremHG - Nichtstaatliche Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nicht staatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Hochschule staatlich anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass
- 1.die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 wahrnimmt,
- 2.das Studium an den in § 52 genannten Zielen ausgerichtet ist,
- 3.eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen allein oder im Verbund mit anderen Hochschulen vorhanden oder im Rahmen der Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung eine Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Betätigungsfeld nicht nahe gelegt wird,
- 4.das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots den wissenschaftlichen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
- 5.die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
- 6.die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschule gefordert werden,
- 7.die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,
- 8.der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.
(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Abweichungen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen, wenn die nichtstaatliche Hochschule in Aufbau, Arbeitsweise und Studienstrukturen nach einem ausländischen, in dem jeweiligen Staat anerkannten Hochschulsystem eingerichtet ist und auf Grund von Hochschulprüfungen, die deutschen gleichwertig sind, entsprechende Hochschulgrade verleiht; § 56 Abs. 2 und § 64b finden Anwendung; über die Gleichwertigkeit entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.
(3) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft; diese kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erteilt werden. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben erteilt:
- 1.es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen;
- 2.die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein;
- 3.die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein;
- 4.das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.
(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Genehmigung erteilen, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.
(5) Eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ihr die Genehmigung erteilen, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung " Professor" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.
(6) Die Verleihung nach Absatz 1 oder Absatz 2 und die Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten.
(7) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.