§ 40 SAIG - Eintragungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet
- 1.über die Eintragung in die in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse; für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 bestehen,
- 2.über die Untersagung nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 bestehen,
- 3.über die Löschung einer Eintragung aus den in § 33 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis und über deren Löschung sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.
(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind.
(6) Über Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind.
(7) Über Eintragungen in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer und über deren Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Stadtplanerinnen und -planer eingetragen sind.
(8) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.
(9) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.