§ 37 SGB VI - Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
- 3.die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.