§ 37 SGB VI - Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.