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Art. 6b BayNatSchG - Zuständigkeit und Verfahren bei Eingriffen; landschaftspflegerischer Begleitplan; Meldung der Ausgleichs- und Ersatzflächen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 bis 3 und 5 trifft die für die Gestattung oder Anzeige zuständige Behörde. Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe getroffen, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist; dies gilt nicht für Entscheidungen, die auf Grund eines Bebauungsplans getroffen werden.

(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(3) Die Vorlage zusätzlicher geeigneter Unterlagen kann verlangt werden, wenn die mit einem Antrag oder mit einer Anzeige vorzulegenden Unterlagen für die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen im Sinn des Art. 6 nicht ausreichen und wenn die Behörde die Unterlagen nicht selbst oder nur mittels höheren Aufwands als der Verursacher beschaffen könnte.

(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die Ersatzmaßnahmen im Einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Dies gilt auch in den Fällen des Art. 6a Abs. 7.

(5) Bei anderen Eingriffen als den in Absatz 4 genannten kann ein landschaftspflegerischer Begleitplan verlangt werden. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Gegenstand des Gestattungsverfahrens und ist entsprechend dessen Ergebnis zum Inhalt des Bescheids zu machen.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 6a Abs. 1 und 3 zu gewährleisten. In den Fällen der Absätze 4 und 5 kann die in Absatz 1 Satz 1 genannte Behörde vom Verursacher verlangen, die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fristgerecht durch die Bestätigung eines privaten Sachverständigen nachzuweisen; sie unterrichtet die zuständige Naturschutzbehörde. Aus der Bestätigung muss sich ergeben, dass die Maßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von den festgesetzten Maßnahmen vorgenommen worden sind. Die Staatsregierung regelt die Anforderungen an die Zulassung, Fachkenntnis und Zuverlässigkeit von privaten Sachverständigen durch Rechtsverordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Eingriffe durch Behörden.

(7) Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen werden im Ökoflächenkataster erfasst. Hierzu übermitteln die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden dem Landesamt für Umweltschutz rechtzeitig die für die Erfassung und Kontrolle der Flächen erforderlichen Angaben in aufbereiteter Form. Die untere Naturschutzbehörde übermittelt in den Fällen des Art. 6a Abs. 3 Satz 5, die Behörden übermitteln in den Fällen des Art. 6a Abs. 7 die erforderlichen Angaben. Die Gemeinden übermitteln die erforderlichen Angaben, wenn Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs in einem gesonderten Bebauungsplan festgesetzt sind oder Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden.