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§ 45 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

§ 45 Abs. 4: §§ 131, 133 u. 136 AO a.F. jetzt §§ 154, 156 u. 159AO 610-1

(1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn

  1. a)
    die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,
  2. b)
    unter entsprechender Ermäßigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte Lotterieplan abgeändert wird.

(2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.

(3) Der Antrag ist bei dem Finanzamt bis zum Schlusse des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.

(4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der §§ 131, 133, 136AO finden Anwendung.