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§ 13a AZG - Eingriffsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Amtliche Abkürzung
AZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2001-1

(1) Beeinträchtigt ein Handeln oder Unterlassen eines Bezirksamts im Einzelfall dringende Gesamtinteressen Berlins, ohne dass nach § 9 Absatz 3 Satz 1 die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen (Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften) vorliegen, so kann das zuständige Mitglied des Senats nach vorheriger Information der Senatsverwaltung für Inneres als Bezirksaufsichtsbehörde in diesem Einzelfall Befugnisse nach § 8 Absatz 3 ausüben (Eingriff), wenn mit dem Bezirksamt keine Verständigung zu erzielen ist. Dringende Gesamtinteressen Berlins sind auch gegeben bei

  1. 1.

    Belangen Berlins als Bundeshauptstadt,

  2. 2.

    Ausübung von Befugnissen des Senats nach Bundesrecht, europäischem Recht oder Staatsverträgen,

  3. 3.

    Befolgung von Weisungen der Bundesregierung nach Artikel 84 Absatz 5 oder Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Im Falle eines Eingriffs sind Bezirksaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 10 bis 13 und nach Absatz 2 ausgeschlossen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für Bezirksaufsichtsmaßnahmen vor und können dringend gebotene Maßnahmen nicht rechtzeitig wirksam werden, so kann die Bezirksaufsichtsbehörde einen Eingriff nach Absatz 1 vornehmen.

(3) In einem Fall von grundsätzlicher Bedeutung bedarf ein Eingriff eines Beschlusses des Senats. Er darf nachträglich eingeholt werden, wenn der Eingriff zwingend keinen Aufschub verträgt. Stimmt der Senat nachträglich dem Eingriff nicht zu, so bleiben bereits entstandene Rechte Dritter unberührt.

(4) Bei einer Eingriffsentscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Bezirksaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass die verfassungsmäßig gewährleistete Mitwirkung der Bezirke an der Verwaltung gefördert und geschützt und die Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der bezirklichen Organe nicht beeinträchtigt wird. Misst die Bezirksaufsichtsbehörde einem Fall grundsätzliche Bedeutung bei, so wirkt sie auf einen Beschluss des Senats hin.