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§ 266 AktG - Anmeldung der Abwickler

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Die ersten Abwickler hat der Vorstand, jeden Wechsel der Abwickler haben diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2Ist über die Vertretungsbefugnis der Abwickler etwas bestimmt, so ist auch diese Bestimmung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder Abberufung sowie über die Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.

(3) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern durch das Gericht wird von Amts wegen eingetragen.

(4) Die Abwickler haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen, wenn sie dies nicht schon als Vorstandsmitglieder getan haben.