§ 21 SSpG - Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 762-1
(1) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die ihnen während ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Vertraulich sind insbesondere alle Tatsachen, die den Geschäftsverkehr der Sparkasse betreffen.
(2) Die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Sparkasse dürfen ohne vorherige Genehmigung über solche Tatsachen weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Aussagegenehmigung erteilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Übrigen der Dienstvorgesetzte.