Art. 29 BayStG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- k282-1-1-UK/WFK
(1) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.
(3) Für die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen gelten vom Ersten Abschnitt dieses Gesetzes nur die Art. 1 bis 12 und 15 bis 17. Vom Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes gelten für diese Stiftungen nur die Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19, 20, 22, 26 und 27 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 6 und 7, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftungsaufsichtsbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde tritt. Für diese Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.
(4) Bei den Gemeinden, Landkreisen und Bezirken, die kommunale Stiftungen verwalten, soll ein eigener Stiftungsbeirat gebildet werden. Art. 18 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.