§ 73 LRiG - Verfahren bei abweichender Stellungnahme
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Die Angelegenheit ist zwischen dem Präsidialrat und dem Minister der Justiz oder seinem Vertreter persönlich mündlich zu erörtern, wenn sich der Präsidialrat in seiner Stellungnahme
- 1.
in den Beteiligungsfällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 gegen die fachliche oder persönliche Eignung des zur Ernennung vorgesehenen Bewerbers ausspricht oder einen anderen Bewerber für fachlich oder persönlich besser geeignet hält oder
- 2.
in den anderen Beteiligungsfällen gegen die beabsichtigte Maßnahme ausspricht.
(2) 1Führt diese Erörterung zu keiner Einigung, so kann die oberste Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen. 2Sie legt der Einigungsstelle auch die Stellungnahme des Präsidialrats vor.
(3) 1Die Einigungsstelle vermittelt unverzüglich zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Präsidialrat. 2Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet sie durch Beschluss
- 1.
in den Fällen des § 60 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 darüber, ob sie den zur Ernennung vorgesehenen Bewerber für geeignet hält,
- 2.
in den Fällen des § 60 Satz 1 Nr. 5 darüber, ob sie die beabsichtigte oder eine andere Maßnahme für gerechtfertigt hält,
- 3.
in den anderen Fällen darüber, ob sie die Abordnung, die Entlassung oder die Rücknahme der Ernennung für gerechtfertigt hält.
(4) 1Hat der Präsidialrat in seiner Stellungnahme einen anderen Bewerber als besser geeignet bezeichnet und diesen zur Ernennung vorgeschlagen, so gilt Absatz 1 bis 3 Satz 2 Nr. 1 entsprechend. 2Die Einigungsstelle entscheidet auch darüber, ob sie diesen Bewerber für besser geeignet hält.
(5) 1Die oberste Dienstbehörde kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung des Ministerpräsidenten beantragen. 2Sie legt ihm auch die Stellungnahme des Präsidialrats und den Beschluss der Einigungsstelle vor.