Art. 11 BayMG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

Die Landeszentrale regelt die terrestrische Verbreitung von Rundfunkprogrammen, die Verbreitung und nach Maßgabe des Sechsten Abschnitts die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen durch Betreiber von Kabelanlagen (Betreiber) sowie die Nutzung von Satelliten für private Rundfunkangebote. Zur Erfüllung ihrer Funktionen nach Art. 2 hat sie vor allem folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Sie sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags,
  2. 2.
    sie entwickelt unter Beachtung der Vorschriften des Art. 3 Konzepte für Programme privater Anbieter in Bayern und setzt diese technisch um,
  3. 3.
    sie entwickelt ein technisches Konzept für eine landesweite, regionale und lokale Rundfunkstruktur in Bayern und legt die Versorgungsgebiete unter Berücksichtigung der verfügbaren Übertragungskapazitäten, der vorhandenen Wirtschafts-, Kultur- und Kommunikationsräume sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Rundfunk fest,
  4. 4.
    sie schließt mit Netzbetreibern, Betreibern von Kabelanlagen, dem Bayerischen Rundfunk und anderen Stellen Vereinbarungen über die Bereitstellung von technischen Einrichtungen, Dienstleistungen, Frequenzen und Kanäle sowie deren Nutzungsmerkmale. Sie entscheidet über die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten und nimmt die hierfür notwendigen Maßnahmen vor,
  5. 5.
    sie arbeitet mit den zuständigen Stellen der Länder und des Bundes bei der Nutzung der für die unmittelbare Verteilung und die Heranführung von Rundfunksendungen bestimmten Satelliten nach den Maßgaben der Staatsregierung zusammen,
  6. 6.
    sie stellt im Zusammenwirken mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder sicher, dass in Bayern verbreitete bundesweite Rundfunkprogramme dem Rundfunkstaatsvertrag entsprechen und wirkt darauf hin, dass die in Bayern organisierten bundesweiten Rundfunkprogramme bei der Vergabe von Übertragungsmöglichkeiten in anderen Ländern angemessen berücksichtigt werden,
  7. 7.
    sie wirkt nach den Maßgaben der Staatsregierung und unter Berücksichtigung der örtlichen Belange auf eine den Erfordernissen der Raumordnungs- und Strukturpolitik entsprechende Versorgung Bayerns mit Frequenzen, Kabelanlagen und den für die Zuführung und Verbreitung von Rundfunksendungen notwendigen technischen Einrichtungen hin, insbesondere auf eine angemessene Versorgung des ländlichen Raums, strukturschwacher Gebiete und des Grenzlandes,
  8. 8.
    sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt, vor allem kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Anliegen, Rechnung getragen wird und dass unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 die Beteiligung neuer, insbesondere mittelständischer Anbieter gestärkt wird; sie wirkt ferner darauf hin, dass die von ihr organisierten Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen. Sie wirkt außerdem darauf hin, dass die Fernsehvollprogramme und, wenn dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist, die Fernsehspartenprogramme auch einen wesentlichen Anteil an Produktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten; hierüber verlangt sie von den Anbietern Nachweise und Berichte,
  9. 9.
    sie fördert unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 die Vielfalt und die Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,
  10. 10.
    sie stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher. Zur Erreichung dieses Ziels fördert sie lokale und regionale Rundfunkanbieter unter Beachtung der Grundsätze des Art. 25 Abs. 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren; im Aufbau befindliche Rundfunkangebote und gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,
  11. 11.
    sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Nummer 8 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,
  12. 12.
    sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,
  13. 13.
    sie leistet einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,
  14. 14.
    sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin und
  15. 15.
    sie leistet einen Beitrag zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik.