§ 15 HmbAbwGUnterhaltung und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind von den Eigentümern in einem ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von Baumwurzeln, zu halten. Eingedrungene Baumwurzeln hat der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage zu entfernen und die Anlage wiederherzustellen, es sei denn, er weist nach, dass die Anlage bis zum Eindringen der Baumwurzeln dicht gewesen und die Undichtigkeit erst durch die Baumwurzeln hervorgerufen worden ist. Kann der Eigentümer der Grundstücksentwässerungsanlage den Nachweis nach Satz 2 führen, hat der Eigentümer des Baumes die Maßnahmen nach Satz 2 durchzuführen. Der Eigentümer hat die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.
(2) Werden Stoffe durch den Einbau von Abscheideranlagen vom Abwasser getrennt, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Anlagen durch zugelassene Fachbetriebe in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Störungen und vorzeitiger Füllung auf ihre Kosten warten, entleeren und reinigen zu lassen. Die Zeitabstände für die Reinigung werden von der zuständigen Behörde so festgelegt, dass die Speicherfähigkeit der Abscheideranlagen nicht überschritten wird. Soweit im Einzelfall keine Zeitabstände festgelegt worden sind, sind Fettabscheideranlagen mindestens einmal monatlich und Leichtstoffabscheideranlagen mindestens einmal halbjährlich zu leeren und zu reinigen. Für jede Abscheideranlage muss ein Reinigungs- und Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abgeschlossen werden. Die Reinigungsrückstände sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Störungen, Mängel und Schäden an den Abscheideranlagen sind von den Eigentümern unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Sonstige Abwasserbehandlungsanlagen sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten von einem Fachbetrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entschlammen, warten und auf ihre Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen, soweit von der zuständigen Behörde im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird. Die Entschlammung, Wartung und Funktionsprüfung kann auch von fachkundigem Personal des Eigentümers vorgenommen werden. Die Fachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Das Abwasser aus Abwassersammelgruben sowie sonstiges Abwasser, das nicht unmittelbar über einen Sielanschluss eingeleitet und für das eine Befreiung nach § 10 nicht erteilt werden kann, ist von den Nutzungsberechtigten durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von der Stadtentwässerung bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Zeiträume für die Abfuhr festlegen.
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fachbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Betrieb nachweist, dass er über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Abscheiderreinigung, der Abwasserbeseitigung aus Kläranlagen und Abwassersammelgruben sowie dafür geeignete Geräte und Fahrzeuge verfügt. Die Zulassung kann auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden und zeitlich befristet oder widerrufen werden.
(6) Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung, Leerung und Reinigung von Abscheidern nach Absatz 2, der Wartung, Entschlammung und Funktionsprüfung der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage nach Absatz 3 und der Abfuhr und Beseitigung des Abwassers nach Absatz 4 ist von den Nutzungsberechtigten und den Fachbetrieben ein Nachweis mit Belegen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Einrichtung das Führen, die Aufbewahrung und die Vorlage der Nachweise sowie über das Einbehalten von Belegen durch die zuständige Behörde zu regeln.
(7) Niederschlagswasser darf nicht in Kläranlagen oder Abwassersammelgruben eingeleitet werden. Es ist so abzuführen, dass Nachbargrundstücke und öffentliche Wege nicht beeinträchtigt werden.
(8) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind bei Betrieb, Unterhaltung und Eigenüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen einzuhalten. Entsprechen Betrieb, Unterhaltung und Eigenüberwachung den von der zuständigen Behörde eingeführten Technischen Betriebsbestimmungen, gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Die Einführung Technischer Betriebsbestimmungen ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.