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§ 12a NPflegeG - Erhebung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen können im Rahmen des Antrags- und des Abrechnungsverfahrens bei den Pflegeeinrichtungen Namen und Pflegestufe der pflegebedürftigen Personen sowie Daten über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen erheben, um die Förderfähigkeit der Pflegeeinrichtungen nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9 oder § 10 dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall zu überprüfen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die nach Satz 1 bei ihnen angeforderten Daten zu übermitteln.