§ 12a NPflegeG - Erhebung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
Die nach § 12 Abs. 1 für die Förderung zuständigen Stellen können im Rahmen des Antrags- und des Abrechnungsverfahrens bei den Pflegeeinrichtungen Namen und Pflegestufe der pflegebedürftigen Personen sowie Daten über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen erheben, um die Förderfähigkeit der Pflegeeinrichtungen nach § 7a Abs. 3, § 7b Abs. 1, § 9 oder § 10 dem Grunde oder der Höhe nach im Einzelfall zu überprüfen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die nach Satz 1 bei ihnen angeforderten Daten zu übermitteln.