§ 48 SchulG M-V - Erfüllung der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Der Besuch der Grundschule wird mit höchstens fünf Jahren auf die Schulpflicht angerechnet.
(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann vom Besuch einer Schule befreien, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichend Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist.
(3) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schulpflicht nach Anhörung der Erziehungsberechtigten bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, auf Antrag der Erziehungsberechtigten darüber hinaus um ein weiteres Jahr von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass sie dadurch dem angestrebten Abschluss näher gebracht werden können.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Fähigkeiten von der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht befreien.