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§ 22 ThürKHG - Krankenhaushygiene

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, alle entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft und den praktisch gegebenen Umständen erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu treffen. Insbesondere sind die Krankenhäuser verpflichtet,

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen zu treffen,
  2. 2.
    unverzüglich nach In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 eine Hygienekommission zu bilden,
  3. 3.
    die Beschäftigung, Tätigkeit und Weiterbildung von Hygienefachkräften zu ermöglichen.

(2) Der Minister für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu regeln über:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erfassung von Krankenhausinfektionen,
  2. 2.
    Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung einer Hygienekommission und
  3. 3.
    Beschäftigung, Tätigkeitsfeld und Weiterbildung von Hygienefachkräften.