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§ 25 ThDSchG - Denkmalrat

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThDSchG)
Amtliche Abkürzung
ThDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
224-1

(1) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bildet zu seiner Beratung einen Denkmalrat.

(2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

(3) Die im Landtag vertretenen Fraktionen entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.

(4) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

(5) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt.