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§ 10 BGG NRW - Barrierefreie Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Amtliche Abkürzung
BGG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
201

(1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und -Angebote schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

(2) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und die dabei anzuwendenden Standards zu treffen.