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§ 1 LWahlG - Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  2. 2.
    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  3. 3.
    seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.

Die Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die früher wahlberechtigt nach Satz 1 waren und nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind.