§ 1 LWahlG - Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- 3.seit mindestens drei Monaten in Nordrhein-Westfalen seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
Die Dreimonatsfrist nach Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Personen, die früher wahlberechtigt nach Satz 1 waren und nach Nordrhein-Westfalen zurückgekehrt sind.