§ 11 ÖPNVG - Finanzierungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
(1) Die Aufgabenträger sichern die finanziellen Grundlagen des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Finanzierungsleistungen des Bundes und des Landes. Sie übernehmen die Verpflichtungen aus Verträgen der Aufgabenträgerorganisationen nach den §§ 9 und 10 und aus allgemeinen Vorschriften nach § 6 Abs. 3 Satz 3 sowie aus Auferlegungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und tragen die Regiekosten der Aufgabenträgerorganisation. Der Anteil an den Regiekosten des Verkehrsverbundes, den ein kreisangehöriger Aufgabenträger zu tragen hat, wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 162), mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen.
(2) Verpflichtungen aus Verträgen der Verkehrsverbünde nach Abs. 1 werden innerhalb des jeweiligen Verkehrsverbundes solidarisch getragen. Im regionalen Verkehr werden alle Fahrgeldeinnahmen für alle Leistungen eingesetzt. Ein nach der Einnahmeaufteilung verbleibender Finanzierungsbedarf wird auf die Aufgabenträger umgelegt.